Nachtarbeitnehmer
Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) sind Nachtarbeitnehmer nur die Arbeitnehmer, die entweder
- auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
- Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist kein Nachtarbeitnehmer, der zwar regelmäßig wiederkehrend, aber dennoch nur ausnahmsweise in Wechselschicht Nachtarbeit zu leisten hat (vgl. BT-Drs. 12/6990 v. 08.03.1994, S. 43). Der Gesetzgeber hat auf eine exakte zahlenmäßige Festlegung der in Wechselschicht zu erbringenden Nachtarbeit verzichtet, lässt es jedoch genügen, wenn der Arbeitnehmer etwa in ein Drei-Schichten-System eingebunden ist.
Nach der zweiten Alternative ist Nachtarbeitnehmer, der im Kalenderjahr tatsächlich an 48 Tagen (besser: Nächten) Nachtarbeit leistet. Auch wenn die Nachtarbeitszeit auf zwei Kalendertage fällt, da sie um 23.00 Uhr beginnt und um 06:00 Uhr endet, wird die Nachtarbeit nur an einem und nicht an zwei Tagen geleistet.
Von diesen Regelungen kann vertraglich, wohl auch mittels betrieblicher Übung zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Vorstehendes hat natürlich auch Auswirkungen auf den etwaig geschuldeten Nachtarbeitszuschlag im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG).
(Letzte Aktualisierung: 19.01.2015)
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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de