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Arbeitsrecht

Orientierungspraktikum

Hierbei handelt es sich um ein Praktikum, das im Wesentlichen der beruflichen Orientierung sowie der Orientierung im Hinblick auf ein Studium dient (siehe auch § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG). Es unterfällt grundsätzlich nicht dem MiLoG. Die Höchstgrenze beträgt jedoch drei Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MiLoG). Werden bei Orientierungspraktika die drei Monate überschritten, wird nach einer Auffassung von Anfang an Mindestlohn geschuldet (ArbG Berlin, Urt. v. 17.06.2016 – 28 Ca 2961/16), nach a.A. nicht (Lembke, NJW 2016, 3617, 3618 und ErfK/Franzen, Komm., 19. Aufl. 2019, MiLoG, § 22, Rn. 12 m.w.N.).

BAG, Urt. v. 30.01.2019 – 5 AZR 556/17:

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

Voraussetzung für ein Praktikum ist in jedem Fall, dass es sich um ein Praktikum im rechtlichen Sinne und nicht um ein verdecktes Arbeitsverhältnis handelt. Ist Letzteres der Fall, ist auch das Mindestentgelt von aktuell 9,35 EUR brutto/Stunde zu zahlen (Scheinpraktikum, ArbG München, Urt. v. 11.12.2015 – 36 Ca 4986/15 und Lembke, NJW 2016, 3617, 3618). Im Übrigen kann eine angemessene Vergütung geschuldet sein.

(Letzte Aktualisierung: 19.02.2020)

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