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Arbeitsrecht

Prepacked Plan / Pre-pack

Hier geht es um ein Vorgehen im Zusammenhang mit einer Insolvenz bzw. drohenden Insolvenz. Das Ziel ist es, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen möglichst raschen Verkauf erhaltungsfähiger Betriebsteile vorzubereiten. Der prepacked plan kann schon im Vorfeld der Stellung des Insolvenzantrags vorbereitet werden. Der Prepackaged Plan stellt eine Art Auffanglösung für das Unternehmen dar, wenn eine außergerichtliche Sanierung scheitert oder zu scheitern droht.

Zu Fragen des Betriebsübergangs (§ 613a BGB) in diesem Zusammenhang hat der EuGH im Jahr 2017 entschieden (EuGH, Urt. v. 22.06.2017 – C-126/16). Wenngleich der Fall in den Niederlanden spielt, dürfte er auf das bundesdeutsche Recht übertragbar sein.

Siehe auch EuGH, Urt. v. 28.04.2022 – C-237/20:

„1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung für die Nichtgeltung der Art. 3 und 4 der Richtlinie für Übergänge von Unternehmen aufgestellte Voraussetzung, dass gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren ´mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde´, erfüllt ist, wenn der Übergang des Unternehmens oder Unternehmensteils vor der Eröffnung eines mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführten Insolvenzverfahrens, in dem er vollzogen wird, im Rahmen eines ´Pre-pack´-Verfahrens vorbereitet wird, mit dem hauptsächlich ermöglicht werden soll, dass im Insolvenzverfahren ein Unternehmen, dessen Tätigkeit fortgeführt wird, aufgelöst wird und so die Gläubigergemeinschaft so gut wie möglich befriedigt wird und die Arbeitsplätze so weit wie möglich erhalten bleiben, sofern ein solches ´Pre-pack´-Verfahren durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist.

  1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung für die Nichtgeltung der Art. 3 und 4 der Richtlinie für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen aufgestellte Voraussetzung, dass das gegen den Veräußerer eröffnete Konkursverfahren oder entsprechende Verfahren ´unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stell´ durchgeführt wird, erfüllt ist, wenn der Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils in einem der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden ´Pre-pack´-Verfahren von einem ´designierten Insolvenzverwalter´ vorbereitet wird, der unter der Aufsicht eines ´designierten Insolvenzrichters´ steht, und die Vereinbarung über den Übergang nach der Eröffnung des mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführten Insolvenzverfahrens geschlossen und vollzogen wird, sofern ein solches ´Pre-pack´-Verfahren durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist.“

(Letzte Aktualisierung: 16.05.2022)

Hier geht es um ein Vorgehen im Zusammenhang mit einer Insolvenz bzw. drohenden Insolvenz. Das Ziel ist es, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen möglichst raschen Verkauf erhaltungsfähiger Betriebsteile vorzubereiten. Der prepacked plan kann schon im Vorfeld der Stellung des Insolvenzantrags vorbereitet werden. Der Prepackaged Plan stellt eine Art Auffanglösung für das Unternehmen dar, wenn eine außergerichtliche Sanierung scheitert oder zu scheitern droht.

Zu Fragen des Betriebsübergangs (§ 613a BGB) in diesem Zusammenhang hat der EuGH im Jahr 2017 entschieden (EuGH, Urt. v. 22.06.2017 – C-126/16). Wenngleich der Fall in den Niederlanden spielt, dürfte er auf das bundesdeutsche Recht übertragbar sein.

Siehe auch EuGH, Urt. v. 28.04.2022 – C-237/20:

„1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung für die Nichtgeltung der Art. 3 und 4 der Richtlinie für Übergänge von Unternehmen aufgestellte Voraussetzung, dass gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren ´mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde´, erfüllt ist, wenn der Übergang des Unternehmens oder Unternehmensteils vor der Eröffnung eines mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführten Insolvenzverfahrens, in dem er vollzogen wird, im Rahmen eines ´Pre-pack´-Verfahrens vorbereitet wird, mit dem hauptsächlich ermöglicht werden soll, dass im Insolvenzverfahren ein Unternehmen, dessen Tätigkeit fortgeführt wird, aufgelöst wird und so die Gläubigergemeinschaft so gut wie möglich befriedigt wird und die Arbeitsplätze so weit wie möglich erhalten bleiben, sofern ein solches ´Pre-pack´-Verfahren durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist.

  1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung für die Nichtgeltung der Art. 3 und 4 der Richtlinie für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen aufgestellte Voraussetzung, dass das gegen den Veräußerer eröffnete Konkursverfahren oder entsprechende Verfahren ´unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stell´ durchgeführt wird, erfüllt ist, wenn der Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils in einem der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden ´Pre-pack´-Verfahren von einem ´designierten Insolvenzverwalter´ vorbereitet wird, der unter der Aufsicht eines ´designierten Insolvenzrichters´ steht, und die Vereinbarung über den Übergang nach der Eröffnung des mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführten Insolvenzverfahrens geschlossen und vollzogen wird, sofern ein solches ´Pre-pack´-Verfahren durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist.“

(Letzte Aktualisierung: 16.05.2022)