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Arbeitsrecht

Ruhen eines Arbeitsverhältnisses

In bestimmten Fällen geht man davon aus, dass das Arbeitsverhältnis gewissermaßen „außer Funktion gesetzt“ ist, es ruht. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urt. v. 25.09.2013 – 10 AZR 850/12, veröffentlicht u. a. in DB 2013, 2936):

„Im Fall einer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden Erkrankung ruht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht, sondern auf Seiten des Arbeitnehmers liegt eine Leistungsstörung vor.“

In den Entscheidungsgründen heißt es dann zur Frage des „Ruhens“ weiter:

„Das „Ruhen“ des Arbeitsverhältnisses ist ein in der Rechtssprache gebräuchlicher Begriff. Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten kraft Gesetzes oder (ggf. konkludenter) vertraglicher Vereinbarung suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (…). Verwenden die Tarifvertragsparteien – wie hier – einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen (…). Bei den im Klammerzusatz benannten Tatbeständen handelt es sich um Fälle ruhender Arbeitsverhältnisse im rechtlichen Sinn. Dies ergibt sich entweder unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 1 Abs. 1 ArbPlSchG für Wehrpflicht und Ersatzdienst) oder entspricht ständiger Rechtsprechung (für Elternzeit: z. B. BAG 15. April 2008 – 9 AZR 380/07 – Rn. 31, BAGE 126, 276; 19. April 2005 – 9 AZR 233/04 – zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 114, 206; für unbezahlten Urlaub: zB BAG 22. August 2012 – 5 AZR 652/11 – Rn. 17; 25. Februar 2004 – 5 AZR 160/03 – zu II 2 c der Gründe, BAGE 109, 362). Im Fall einer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden Erkrankung ruht das Arbeitsverhältnis demgegenüber grundsätzlich nicht, sondern auf Seiten des Arbeitnehmers liegt eine Leistungsstörung vor (…).“

(Letzte Aktualisierung: 30.12.2013)