Sieben-Punkte-Katalog
Der 7-Punkte-Katalog spielt eine Rolle im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Ein Betriebsübergang setzt nach der maßgeblichen Rechtsprechung von EuGH und BAG den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit voraus. Was darunter zu verstehen ist, klärt sich im Wesentlichen nach dem sog. 7-Punkte-Katalog, der folgende Elemente aufweist:
- Art des Unternehmens
- Übernahme oder auch Nichtübernahme der materiellen Betriebsmittel /Aktiva
- Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel / Aktiva
- Übernahme oder Nichtübernahme von Arbeitnehmern bzw. Teilen/Gesamtheit der Belegschaft
- Übernahme oder Nichtübernahme von Kundenbeziehungen
- Grad der Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der Tätigkeit vor und nach der Übernahme
- Dauer der Unterbrechung der Geschäftstätigkeit
(Letzte Aktualisierung: 09.10.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt