Startseite | Stichworte | SOKA-BAU
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/arbeitsrecht/soka-bau
Arbeitsrecht

SOKA-BAU

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, die sich im Jahr 2001 zur SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft) zusammengeschlossen haben.

Zweck der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ist die Sicherung des Urlaubsgeldes für die Bauarbeitnehmer. Durch die hohe Fluktuation in der Bauwirtschaft und wiederkehrende Insolvenzen wäre das Urlaubsentgelt im Fall eines Arbeitgeberwechsels oder der Insolvenz eines Arbeitgebers für den Bauarbeitnehmer verloren. Um dies auszuschließen, verwaltet die Urlaubskasse das Geld treuhänderisch. Die Bauunternehmen melden und zahlen monatlich das den Bauarbeitnehmern zustehende Urlaubsentgelt an die Urlaubskasse und diese zahlt es den Bauunternehmen wieder zurück, nachdem der Arbeiter seinen Urlaub genommen hat. Mit den Beiträgen finanziert die SOKA-BAU auch Zusatzrenten für die Mitarbeiter und eine Ausbildungsumlage.

Die Beitragspflicht regelt ein spezieller Tarifvertrag, der regelmäßig vom Bundesarbeitsministerium für allgemein verbindlich erklärt wird – er gilt also für alle Betriebe der Branche, egal, ob sie den jeweiligen Verbänden angehören oder nicht.

Diese Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe die unter die fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übrigen Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen.

Für Gewerke des Handwerks außerhalb des Bauhauptgewerbes gilt, dass sich die Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge nicht auf Betriebe erstreckt, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied u.a.

  • des Hauptverbands der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V.,
  • der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e. V.,
  • der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden,
  • des Bundesverbands der Deutschen Mörtelindustrie e. V.,
  • des Bundesverbands der Deutschen Transportbetonindustrie e. V.,
  • des Bundesarbeitgeberverbands Chemie e. V.,
  • der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder
  • eines Arbeitgeberverbands im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände,
  • von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk erfasst werden;
  • tarifgebunden im Deutschen Abbruchverband e. V., im Fachverband Betonbohren und -sägen Deutschland e. V. oder im Abbruchverband Nord e. V.,
  • im Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.,
  • als tarifgebundenes Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainieren;
  • im Bundesverband Holz und Kunststoff sind, des Bundesverbandes Metall,
  • des Zentralverbandes Sanitär-Heizung-Klima,
  • des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und informationstechnischen Handwerke,
  • des Bundesverbandes Holz und Kunststoff

sind und von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden und dieser spezieller gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes ist. Es gelten gegebenenfalls weitere Voraussetzungen für die Herausnahme.

SOKA-pflichtige Unternehmen zahlen als Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer 20,8% der Brutto-Lohnsumme (15,2% Urlaubskasse; 2,4% Berufsbildungsumlage; 3,2% Zusatzversorgungskasse). Der Gesamtbeitrag für Angestellte  beträgt im Tarifgebiet West seit dem 01.01.2022 monatlich 85 EUR, im Tarifgebiet Ost monatlich 45,50 EUR (Stand August 2023)

Rückstände sind mit 0,9% pro Monat zu verzinsen.

Ob die Einrichtungen der SOKA-Bau noch zeitgemäß sind wird zunehmend kritisch hinterfragt. Ebenso wird zunehmend bezweifelt, ob die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden dürfen. Die Urlaubskasse begründet ihre Notwendigkeit stets mit der vorgeblich hohen Fluktuation der Beschäftigten in der Baubranche und dem daraus folgenden Schutzbedürfnis. Die ETL-Rechtsanwälte warten auf eine Gelegenheit, mit einem betroffenen Arbeitgeber dies in einem Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten zu überprüfen.

(Letzte Aktualisierung: 30.08.2023)

DIE WELT VON ETL
ETL Standorte

Unsere Standorte finden Sie hier.

ANSPRECHPARTNER


Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten