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Arbeitsrecht

Sozialversicherungspflicht bei Urlaubsabgeltung

Ausgangslage

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch IV) sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, Arbeitsentgelt. Auch eine Urlaubsabgeltung stellt hiernach grundsätzlich sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Darauf, dass der Anspruch regelmäßig erst mit Ende der Beschäftigung besteht, kommt es nicht an.

Urlaubsabgeltung im Besonderen

Urlaubsabgeltungen, die Arbeitnehmer für nicht in Anspruch genommenen Urlaub erhalten, gelten nach § 14 SGB IV als Arbeitsentgelt. Beitragsrechtlich stellen sie eine Einmalzahlung nach § 23a Abs. 1 S. 1 SGB IV dar.  Die Einmalzahlung entspricht weitgehend dem lohnsteuerlichen Begriff „sonstige Bezüge“.

1. Abrechnungszeitraum

Einmalzahlungen sind grundsätzlich nach § 23a Abs. 1 S. 3 SGB IV im Monat der Auszahlung der Beitragspflicht zu unterwerfen. Im Hinblick auf die Zurechnung zum Monat der Auszahlung regeln § 23a Abs. 2-4 SGB IV eine Reihe von Ausnahmen. Urlaubsabgeltungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind nach § 23 a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen.

2.  Sozialversicherungspflicht

a) Grundsatz

Werden die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten, ist der Einmalbezug grundsätzlich voll beitragspflichtig. Allerdings sind eine Vielzahl von Ausnahmen zu verzeichnen. Dies betrifft in der Regel jedoch nur Einmalzahlungen aus einem besonderen Anlass. Auch der Zeitpunkt der Zahlung kann von Bedeutung sein (so genannte „Märzklausel“). Die Urlaubsabgeltung ist damit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob eine Ausnahme besteht.

b) Urlaubsabgeltung bei Tod

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der europäische Gerichtshof am 12.06.2014 (Rechtssache C-118/13) entschieden, dass der Urlaub, den der Verstorbene bis zu seinem Tod nicht angetreten hatte, nicht verfällt. Für die beitragsrechtliche Einordnung ist nach unserer Auffassung § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltordnung (SvEV) heranzuziehen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV  sind einmalige Einnahmen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Urlaubsabgeltungen sind unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt steuerpflichtige einmalige Zahlungen und deshalb Arbeitsentgelt. Abfindungen i.S.d §§ 9, 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) sind aus der Sicht der Sozialversicherungsentgeltordnung einmalige Einnahmen. Sie unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung soweit sie für Zeiten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Eine Urlaubsabgeltung wegen Tod des Arbeitnehmers beinhaltet aber Zahlungen für die Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses. Daher ist nach unserer Auffassung Sozialversicherungspflicht auch hier gegeben.

 

(Letzte Aktualisierung: 01.12.2014)