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Arbeitsrecht

Störung des Betriebsfriedens

Siehe hierzu etwa BAG, Urt. v. 09.12.1982 – 2 AZR 620/80 [aus den Entscheidungsgründen]:

„Der bislang weder durch die Rechtsprechung noch durch das Schrifttum eindeutig geklärte Begriff des Betriebsfriedens (…) ist abhängig und wird bestimmt von der Summe aller derjenigen Faktoren, die – unter Einschluß des Betriebsinhabers (Arbeitgeber) – das Zusammenleben und Zusammenwirken der in einem Betrieb tätigen Betriebsangehörigen ermöglichen, erleichtern oder auch nur erträglich machen. Der Betriebsfrieden als ein die Gemeinschaft aller Betriebsangehörigen umschließender Zustand ist daher immer dann gestört, wenn das störende Ereignis einen kollektiven Bezug aufweist (…), mögen unmittelbar hiervon auch nur wenige Arbeitnehmer betroffen sein. Um eine Störung des Betriebsfriedens anzunehmen, ist es nicht erforderlich, daß die gesamte oder die Mehrheit der Belegschaft oder ganze Betriebsabteilungen über einen Vorgang im Betrieb in Unruhe geraten, in Empörung ausbrechen oder ihren Unmut in spontanen Kundgebungen äußern. Das LAG hat es im Ergebnis deshalb zu Recht dahingestellt sein lassen, ob – wie von der Bekl. behauptet – sich die Aufmerksamkeit der Mitarbeiter mehr und mehr von der Maschinenkontrolle zum Kl. gewandt hat, viele Arbeiter aus anderen Abteilungen gekommen seien, um einmal zu ´gucken´ und die Arbeitnehmer von ihren Meistern zur Arbeit haben angehalten werden müssen. Darauf kommt es letztlich nicht an. Denn unstreitig haben zumindest der für den Kl. zuständige Meister K, das Betriebsratsmitglied N und der Mitarbeiter Sch das Auftreten des Kl. im Betrieb mit einer auffälligen und provokativ wirkenden ´Anti-Strauß-Plakette´ am Arbeitsanzug mißbilligt und hieran Anstoß genommen; sie haben den Kl. mehrfach vergeblich aufgefordert, die Plakette zu entfernen. Bereits dadurch ist es zu einer konkreten Störung des Betriebsfriedens gekommen, die – wie ausgeführt – nicht erst dann einsetzt, wenn sich eine allgemeine Unruhe in der Belegschaft bemerkbar macht oder gar eine Zusammenrottung der Arbeitnehmer stattfindet und ein offener Streit ausbricht. Die so durch sein Verhalten hervorgerufene Störung des Betriebsfriedens hat der Kl. sogar noch verstärkt, indem er sich auch gegenüber dem Personalleiter H und dem Technischen Direktor A wiederholt und in ungehöriger Weise geweigert hat, die Plakette zu entfernen. Auch die Vertreter des Arbeitgebers sind Mitglieder der Betriebsgemeinschaft, deren Reaktion für die Auswirkungen auf den Betriebsfrieden von Bedeutung ist (…).“

Siehe auch LAG Thüringen, Urt. v. 11.06.2009 – 3 Sa 22/07 [erhebliche Verstöße eines Arbeitnehmers gegen die Vorgaben einer Dienstzeitvereinbarung].

Zu beachten ist auch der Beitrag von Baumgarten in DB 2024, 727 [„Das kennzeichnende Merkmal jeder ´Störung des Betriebsfriedens´- das negativ qualifizierte Handeln“].

(Letzte Aktualisierung: 22.04.2024)