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Arbeitsrecht

Turboklausel

Eine Turboklausel, die auch als Sprinterklausel bzw. Sprinterprämie bezeichnet wird, findet häufig vor allem in Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen Anwendung.

Derartige Klauseln sehen das einseitige Recht des Arbeitnehmers vor, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, d.h. vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer hierfür eine (weitere) Abfindung. Letztlich handelt es sich um die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts zu Gunsten des Arbeitnehmers.

Siehe auch BAG, Urt. v. 17.12.2015 – 6 AZR 709/14, BAGE 154, 40 = BB 2016, 701 = NJW 2016, 2138 = NZA 2016, 361:

„Ein Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären. Eine solche Erklärung bedarf jedoch gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform.“

Zu Einzelheiten siehe den Beitrag von Aszmons, DB 2017, 2227. Beachtenswert auch der Beitrag von Adam/Bartnik/Thoß in DB 2023, 1757 ff. [„Offboarding: Steuer- und Sozialversicherungsrisiken bei Abfindungen“].

(Letzte Aktualisierung: 21.08.2023)

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