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Arbeitsrecht

Urlaubsentgelt

Unter Urlaubsentgelt versteht man das von einem Arbeitnehmer zu beanspruchende Entgelt, das der Arbeitnehmer erhält, während er urlaubsbedingt abwesend ist.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Frage der Höhe des Urlaubsentgelts entschieden. Dabei ging es um einen Arbeitnehmer, der neben einem Fixum regelmäßig auch Provisionen ausbezahlt bekommt (EuGH, Urt. v. 22.05.2014 – Rechtssache C-539/12). Nach Auffassung des Gerichts berechnet sich das Urlaubsentgelt nicht nur nach dem Grundgehalt des Arbeitnehmers, sondern auch nach etwaig regelmäßig an den Arbeitnehmer gezahlten Provisionen. Ein finanzieller Nachteil dürfe nicht dadurch hinausgeschoben werden, dass zwar vor dem Urlaub schon verdiente Provisionen mit dem Urlaubsentgelt ausgezahlt werden, sich aber für die Zeit nach dem Urlaub eine Gehaltseinbuße ergibt, weil während des Urlaubs keine Provisionen verdient wurden. Der Fall „spielt“ in Großbritannien. Für das deutsche Recht ist § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG maßgeblich (s. o.). Damit trägt das deutsche Recht den Vorgaben des EuGH ausreichend Rechnung, wenngleich in der Rechtspraxis immer noch nicht in allen Fällen § 11 BUrlbG ausreichend beachtet wird.

Siehe auch unsere Ausführungen zum Urlaubsgeld.

(Letzte Aktualisierung: 02.06.2014)