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Arbeitsrecht

Vertrauensarbeitszeit

In jüngerer Zeit gewinnt die sog. Vertrauensarbeitszeit an Bedeutung. Damit ist eine Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemeint, die weniger an der Zahl der durch den Arbeitnehmer gearbeiteten Stunden und mehr an der Erfüllung von konkreten Aufgaben ausgerichtet ist. Vertrauensarbeitszeit“ bedeutet letztlich, dass der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, der betreffende Arbeitnehmer werde seine Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht auch ohne Kontrolle erfüllen.

Vertrauensarbeitszeit ändert nichts an den gesetzlichen Regelungen über die Arbeitszeit, insbesondere nach dem ArbZG.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Emden hat entschieden, das ein Arbeitgeber verpflichtet sei, die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer zu messen, aufzuzeichnen und die Arbeitszeiten zu kontrollieren (ArbG Emden, Urt. v. 24.09.2020 – 2 Ca 144/20 – m. Anm. Methfessel/Weck in DB 2020, 2527). Die etwaige Vereinbarung einer sog. Vertrauensarbeitszeit ändere daran nichts, denn diese sei wegen § 619 BGB unwirksam.

Siehe auch BAG, Urt. vom 23.09.2015 – 5 AZR 767/13:

„Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit steht weder der Führung eines Arbeitszeitkontos entgegen noch schließt sie die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus.“

BAG, Urt. v. 26.05.2019 – 5 AZR 452/19:

„Vertrauensarbeitszeit schließt indes weder die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus (…), noch bedeutet sie, dass ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden generell nicht bestünde. Hat der Arbeitnehmer es durch den Umfang der vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeit schlichtweg nicht mehr in der Hand, „Überstunden“ durch die Selbstbestimmung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit „auszugleichen“, sind diese – soweit sie nicht auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden – nach § 611 Abs. 1, § 611a Abs. 2 BGB oder – fehlt es an einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung – nach § 612 Abs. 1 BGB zu vergüten.“

ACHTUNG: Der Arbeitsvertrag ist ein spezieller Fall des Dienstvertrages. Der Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer schuldet keinen konkreten Arbeitserfolg, sondern lediglich ein auf den Erfolg hin ausgerichtetes Bemühen. Die Verfechter der Vertrauensarbeit verwechseln bisweilen den Arbeitsvertrag mit dem Dienstvertrag. Das aber lässt das Gesetz seit je her nicht zu. Es gibt insoweit keine Rechtsformwahl.

(Letzte Aktualisierung: 08.12.2020)

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