Auslistungsanspruch
Hier geht es um einen Anspruch auf Auslistung gegenüber dem Betreiber einer Suchmaschine. Dieser ist inzwischen in Art. 17 DS-GVO geregelt.
Siehe dazu BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, NJW 2020, 3436:
„Das auf dauerhafte Auslistung der von ihm beanstandeten Suchergebnisse gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die technische Umsetzung dieses Begehrens sich nicht in dem einmaligen Löschen von Daten durch die Beklagte erschöpfte, sondern weitere Maßnahmen, etwa die Aufnahme der beanstandeten Information in eine Datenbank erforderte, um die erneute Indexierung dieser Information unter dem fraglichen Suchbegriff zu verhindern (vgl. Veil in Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil, DSGVO, 2018, Art. 17 Rn. 89; Spindler in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., Vorb. vor § 7 Rn. 83). Der Begriff der Löschung i.S.d. Art. 17 DS-GVO ist autonom auszulegen. Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte „Recht auf Löschung“ ist insoweit schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern – entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift – als „Recht auf Vergessenwerden“ normativ zu verstehen, so dass ihm unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 – Rs. C-507/17 , NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 45 f.; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 53 ff.).
Siehe auch den Beitrag von Mörsdorf in NJW 2020, 3417 ff. [„Neues zum Auslistungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber“]
BGH, Beschl. v. 27.07.2020 – VI ZR 476/18, NJW 2020, 3445:
„Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Ist es mit dem Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRCh, ABl. EU C 202 vom 7. Juni 2016, S. 389) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO, ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise – z.B. durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte?
b) Ist im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder („thumbnails) zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie, DS-RL, ABl. EU L 281 vom 23. November 1995, S. 31) / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird?“
(Letzte Aktualisierung: 10.12.2020)
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Jens Reininghaus
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht
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