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Datenschutzauskunft-Zentrale

Zahlreiche Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen haben in den vergangenen Tagen per Telefax ein Schreiben erhalten, bei denen im Kopf eine sogenannte „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“ steht. Das Schreiben entspricht in der Aufmachung denjenigen der sogenannten „Gewerberegister-Schreiben“ und ist als Abo-Falle zu werten. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht warnt vor diesen Schreiben und empfiehlt, nicht darauf einzugehen.

In der Mitteilung dazu heißt es: „Seit Anfang Oktober wird nach den Erkenntnissen des BayLDA [Bayrisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Anm. d. Red.] an viele Unternehmen, Gewerbetreibende und auch Vereine von einer „Datenschutzauskunft-Zentrale“ in Oranienburg/Brandenburg bundesweit eine „Eilige FAX-Mitteilung“ versandt, mit der die Angeschriebenen einer angeblichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachkommen sollen. Der Basisdatenschutz-Beitrag soll dabei 498,00 Euro jährlich betragen. Das BayLDA warnt davor, auf diese Fax-Anschreiben zu reagieren. Mit den Anforderungen der am 25. Mai 2018 wirksam gewordenen Datenschutz-Grundverordnung hat dies nichts zu tun.“

Schreiben beantwortet – was nun?

Wer nun im Eifer des alltäglichen Stresses schon auf das Schreiben reagiert hat, sollte keinesfalls zahlen. Stattdessen sollte er die Willenserklärung widerrufen auch die Anfechtung erklären. Die genannten Schritte sollten allerdings nicht selber durchgeführt, sondern einem spezialisierten Anwalt übertragen werden.

Warum ein Anwalt die Sache in die Hand nehmen sollte

Wer meint, er könne die Erklärungen selber abgeben, übersieht, dass er es mit Profis zu tun hat, die das Schreiben eines Unternehmens nicht beeindruckt. Die Erfahrung mit den „Gewerbezentralen“ hat gezeigt, dass als nächste Schritte dann Schreiben von Inkassobüros oder Anwaltskanzleien folgen, die mit rechtlichen Schritten, insbesondere Klageerhebung drohen. Spätestens ab hier ist die Einschaltung eines eigenen Anwalts unverzichtbar. Hinzu kommt aber noch ein anderer Punkt. Das Schreiben wurde „um die noch rechtzeitige Bearbeitung… zu gewährleisten“ per Fax zugesandt. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und ist damit selber abmahnfähig. Dass die „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd.“ Ihren eigentlichen Unternehmenssitz auf Malta hat, erschwert zwar die Rechtsverfolgung, an der Abmahnfähigkeit ändert dies jedoch nichts.

Am besten ist es, wenn die Schreiben der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ unbeantwortet bleiben. Aber auch eine Antwort muss nicht in die Katastrophe führen. Es gibt genügend Mittel und Wege, sich auch nach einer Antwort noch gegen dubiose Forderungen zu wehren.

Wir helfen gerne weiter!

(Letzte Aktualisierung: 23.10.2018)