Privacy Shield
Nach der Entscheidung der Europäischen Kommission (2016/1250) vom 12.07.2016 über den sog. EU-U.S.-Privacy Shield existiert seit 01.08.2016 eine Grundlage für Datenübermittlungen in die USA. Der EU-U.S. Privacy Shield kann nicht für alle Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA verwendet werden, sondern bietet lediglich eine Grundlage für Übermittlungen an solche U.S.-Unternehmen, die eine gültige Privacy-Shield-Zertifizierung besitzen.
Nähere Informationen zum Privacy Shield sind u. a. auf der Internetseite des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg zu finden (siehe dazu auch die Seite der US-Regierung).
Der EuGH sieht im EU-U.S.-Privacy Shield einen Verstoß gegen EU-Recht bzw. EU-Datenschutzrecht (EuGH, Entscheidung v. 16.07.2020 in der Rechtssache C-311/18 Data Protection Commissioner / Maximillian Schrems und Facebook Ireland, auch als „Schrems II“ bezeichnet). Zu der Entscheidung existiert eine Presseerklärung des EuGH.
(Letzte Aktualisierung: 18.08.2020)
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht
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Rechtsanwalt
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