Sicherheitslücken (kaufrechtlicher Mangel)
Siehe hierzu den Beitrag von Peschel/Rockstroh in NJW 2020, 3345 ff. („Sicherheitslücken als Mangel“).
Die Autoren gelangen zu dem Ergebnis, dass Sicherheitslücken entsprechende Produkte mangelhaft machen können. In diesem Zusammenhang erkennen die Autoren eine Pflicht des Verkäufers, den Käufer über Aktualisierungen zu informieren, wenn und soweit dies für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des veräußerten Produkts erforderlich ist.
(Letzte Aktualisierung: 30.11.2020)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Jens Reininghaus
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht
Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de