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Erbrecht

Auflage

Die Auflage stellt ein Gestaltungsinstrument dar. Durch eine Auflage kann der Erblasser einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten. Die Auflage kann inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Auflage besitzt einen verpflichtenden Charakter. Durch sie kann der Erblasser einen Dritten (Erben bzw. Vermächtnisnehmer) mit einer Aufgabe betrauen, auf deren Erfüllung er Wert legt. Andererseits kann eine Auflage auch einen begünstigenden Charakter aufweisen, verbunden mit einer Verpflichtung (Beispiel: Der Erblasser setzt jemanden als Erben ein, das unter der Auflage dass diese Person dem lebensuntüchtigen Sohn des Erblassers monatlich einen bestimme Summe Geld zukommen lässt).

LG Bochum, Urt. v. 20.05.2021 – 8 O 486/20 [Sittenwidrigkeit einer Auflage]:

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:

„Nach §§ 1940, 2192, 2171, 138 (analog) BGB ist eine Auflage nichtig, die gegen die guten Sitten verstößt.

Dies kann in Fällen angenommen werden, in denen der Erblasser durch seine Verfügung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen und auch wirtschaftlichen Umstände einen nicht zu billigenden Druck auf die Entschließungsfreiheit oder andere Rechte des Bedachten ausübt (vgl. Palandt, 78. Aufl. 2019, § 138 Rn. 49). Bei der Beurteilung sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Der Spielraum des Erblassers für Auflagen ist dabei sehr groß. Sie dürfen – an objektiven Kriterien gemessen – sinnfrei, sogar unsinnig sein, ohne dass dies allein zu einer Unwirksamkeit führt. Der Erblasser kann sich grundsätzlich also bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit Auflagen ersinnen. Sofern diese nicht gegen die guten Sitten verstoßen und den höchstpersönlichen Bereich des Beschwerten nicht tangieren, sind die Auflagen wirksam (…). Dem Erblasser muss es im Wege der nach Art. Abs. 1 S. 1 GG geschützten Testierfreiheit möglich sein, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten, sodass eine Sittenwidrigkeit einer Bedingung oder Auflage nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden kann.

Ein solcher schwerwiegender Ausnahmefall ist hier anzunehmen. Dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerinnen zur Folge war die Beziehung der Klägerin zu 1) zu Herrn … für die Erblasserin nach deren Auffassung von Sitte und Anstand nicht hinnehmbar, auch deshalb, weil es sich um eine außereheliche Beziehung handelte. Aus diesem Grund habe die Klägerin zu 1) die überwiegende Zeit nicht in ihrer eigenen Wohnung, sondern in der ihres Lebensgefährten verbracht. Das testamentarisch verfügte Betretungsverbot für Herrn … schränkt die Klägerinnen und insbesondere die Klägerin zu 1) in einem nicht zu billigenden Maße in ihrer privaten und höchstpersönlichen Lebensführung ein. Zwar ist den Klägerinnen selbst nicht verwehrt, die geerbte Immobilie zu betreten oder zu bewohnen, das Betretungsverbot wirkt aber im Ergebnis auch auf die Klägerinnen ein, wenn diese zu jeder Zeit dafür Sorge zu tragen hätten, dass eine Person, mit der sie den Kernbereich ihrer Lebensführung zu gestalten wünschen, ihr Eigentum nicht betreten darf.

Die Auflage verfolgt auch nicht den legitimen Zweck, den Grundbesitz der Familie für eben diese erhalten zu wollen und vor dem Zugriff Dritter, insbesondere vor dem Zugriff durch Herrn … zu schützen. Es ist schon fraglich, inwieweit dieses Ziel mit einem Betretungsverbot sinnvoll erreicht werden kann. Vielmehr hat die Erblasserin dieses redliche Ziel mit den weiteren testamentarischen Auflagen erreicht, wonach den Klägerinnen eine Veräußerung, Schenkung oder Übertragung auf sonstigem Wege an Herrn L. sowie dessen Abkömmlingen auf Dauer untersagt ist. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Auflage droht ebenfalls die Veräußerung der Grundstücke durch den Testamentsvollstrecker. Soweit die Erblasserin Herrn L. wegen der vermeintlich getätigten Äußerung mit dem Betretungsverbot sanktionieren wollte, hat sie diesen Zweck mit der Auflage insoweit verfehlt, als dass die Auflage lediglich ihre Erbinnen in deren privater Lebensführung spürbar einschränkt. Das Betretungsverbot sieht auch keine Ausnahmen für außerordentliche Umstände vor. So müssten die Klägerinnen beispielsweise in Notfallsituationen, die das Betreten der Grundstücke erfordern würden, auf die Hilfe der ihnen am nächsten stehenden Person verzichten, um nicht den Verlust der Grundstücke zu riskieren.

Die streitgegenständliche Auflage verfolgt daher im Ergebnis lediglich das Ziel, die Beziehung der Klägerin zu 1) zu Herrn … zu erschweren, wenn nicht gar zu unterbinden, indem den Klägerinnen verwehrt wird, diesem Zutritt auf ihre Grundstücke zu gewähren. Die Erblasserin hat daher lediglich versucht, durch die Androhung des Verlustes von zunächst gewährten Vorteilen in einer gegen das ´Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden´ verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten der Klägerinnen zu erzwingen, namentlich die nach ihrer Auffassung nicht standesgemäße Beziehung der Klägerin zu 1) und Herrn … unterbinden.

Eine derartige Einflussnahme der Erblasserin auf die Entschließungsfreiheit ihrer Erbinnen ist von der Rechtsordnung auch unter Berücksichtigung der Testierfreiheit der Erblasserin nicht hinzunehmen und damit als sittenwidrig und somit nichtig einzuordnen.“

Siehe auch den Beitrag von Roth in NJW-Spezial 2020, 487 [„Die Auflage – Tätigkeitspflichten des Erben oder Vermächtnisnehmers?“].

(Letzte Aktualisierung: 30.03.2022)

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