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Erbrecht

Dreißigster

Der Dreißigste verpflichtet den Erben, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes der Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhat bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach den Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.

  • 1969 BGB lautet:

„(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.

(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.“

(Letzte Aktualisierung: 05.09.2022)