Dreißigster
Der Dreißigster verpflichtet den Erben, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes der Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhat bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach den Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.
(Letzte Aktualisierung: 27.11.2017)