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Erbrecht

Dürftigkeitseinrede

Siehe dazu §§ 1990 bis 1992 BGB:

„§ 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

§ 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.“

LG Stuttgart, Urt. v. 15.06.2018 – 3 O 42/15, NJW-Spezial 2018, 552:

„1. Allein die Überschuldung des Nachlasses ohne Erhebung der Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB führt nicht zur Haftung des Beschenkten gem. § 2329 Abs. 1 BGB. Erhebt der Erbe keine Dürftigkeitseinrede, haftet er gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten auch bei Überschuldung des Nachlasses.

2. Lässt der Pflichtteilsberechtigte bestehende Ansprüche gegen den Erben aus § 2325 BGB verjähren, so kann er nicht aus § 2329 Abs. 1 BGB gegen den Beschenkten vorgehen, auch wenn diesem gegenüber noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung von Ansprüchen gegen den Erben ist kein Fall der „Nichtverpflichtung“ des Erben i.S.d. § 2329 Abs. 1 BGB.

3. Die Einrede der Verjährung des Erben kann nicht in eine Dürftigkeitseinrede i.S.d. § 1990 BGB umgedeutet werden.“

(Letzte Aktualisierung: 04.10.2018)

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Pia Roggendorff-Jentsch
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