Startseite | Stichworte | Erbeinsetzung
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/erbrecht/erbeinsetzung
Erbrecht

Erbeinsetzung

Siehe dazu etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 06.05.2019 – 3 W 16/19:

„1. Das Testament vom 30.04.2017 enthält keine Erbeineinsetzung der Beteiligten zu 4. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Verfügung. Danach soll die Beteiligte zu 4 „aus“ dem Besitz nehmen oder behalten“ können, was immer sie auch wolle. Selbst wenn man der Beschwerde folgend „Besitz“ mit „Eigentum“ gleichsetzen würde, erschließt sich daraus kein fassbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Übertragung des gesamten Vermögens oder wenigstens eines substantiellen Teils des Vermögens gewollt gewesen sein könnte. Vielmehr sollte der Beteiligten zu 4 offenkundig nur die Berechtigung eingeräumt werden, einzelne Gegenstände oder auch eine funktionale Sachgesamtheit von Gegenständen ihrer (freien) Wahl aus einer bestimmten bzw. im Wege der weiteren Auslegung noch näher zu konkretisierenden Besitz- bzw. Nutzungssphäre zu „(ent-)nehmen oder (zu) behalten“, sprich für sich auszusondern.

Auch der sonstige Inhalt der Verfügung gibt nichts für eine Erbeineinsetzung her. Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erbe in die Stellung des Erblassers in jeder Hinsicht einrücken soll. Wichtiges Indiz hierfür ist, wer nach dem Erblasserwillen den Nachlass zu regeln und hierüber zu verfügen sowie die Nachlassschulden – insbesondere auch die Beerdigungskosten – zu tilgen hat (BayObLG FamRZ 86, 835). Nach der Lebenserfahrung will der Erblasser nämlich regelmäßig, dass auch die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten vom Erben übernommen wird (vgl. BayObLG NJW-RR 03, 656, OLG Schleswig FamRZ 2016, 406). Im vorliegenden Fall soll die Beteiligte zu 4 jedoch „nur“ aus „dem Besitz“ dasjenige nehmen oder behalten können, „was immer sie auch wolle“. Eine solche – gegenstandsbezogen zudem sehr vage umschriebene – Einräumung einer kombinierten Auswahl- und Aussonderungsbefugnis ist alles andere als die umfassende (insbesondere auch dingliche) Übertragung einer Rechtsposition, wie sie für die Regulierung aller Nachlassverbindlichkeiten unbedingt erforderlich wäre.“

(Letzte Aktualisierung: 23.10.2019)

DIE WELT VON ETL
ETL Standorte

Unsere Standorte finden Sie hier.

ANSPRECHPARTNER


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten