Erbschein (Einziehung)
§ 2361 BGB lautet:
„Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.“
Siehe auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.12.2018 – 5 W 91/18, ErbR 2019, 376 = NZFam 2019, 322 = NJW-RR 454:
„Ein Erbschein ist vom Nachlassgericht einzuziehen, wenn er, falls nunmehr über die Erteilung zu entscheiden wäre, nicht mehr erteilt werden dürfte.“
(Letzte Aktualisierung: 19.08.2019)
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