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Erbrecht

Erbschein (Einziehung)

§ 2361 BGB lautet:

„Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.“

Siehe auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.12.2018 – 5 W 91/18, ErbR 2019, 376 = NZFam 2019, 322 = NJW-RR 454:

„Ein Erbschein ist vom Nachlassgericht einzuziehen, wenn er, falls nunmehr über die Erteilung zu entscheiden wäre, nicht mehr erteilt werden dürfte.“

(Letzte Aktualisierung: 19.08.2019)

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Pia Roggendorff-Jentsch
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