Europäische Erbrechtsverordnung (Europäische ErbrechtsVO)
Hier geht es um eine ab 17.08.2015 maßgebliche Verordnung (VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES v. 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses).
Siehe aus der Rechtsprechung:
BGH, Urt. v. 29.06.2022 – IV ZR 110/21:
„Die Anwendung des gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.“
BGH, Beschl. v. 24.02.2021 – IV ZB 33/20, NJW 2021, 1159:
„Die Frage, ob der Erblasser eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 22 Abs. 2 EuErbVO getroffen hat, ist unionsautonom und nicht unter Rückgriff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen (hier: Wahl des deutschen Rechts für die Bindungswirkung in einem zwischen einer deutschen Erblasserin und ihrem österreichischen Ehemann geschlossenen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO).“
OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.10.2017 – 15 W 1461/17:
„Art. 30 EuErbVO ist eine Ausnahmevorschrift, die gewährleisten soll, dass spezifische, meist historisch gewachsene, nachlassrechtliche Rechtsinstitute unabhängig von Art. 23 Abs. 1 EuErbVO wirksam bleiben. Als Ausnahmevorschrift ist Art. 30 EuErbVO aber eng auszulegen.“
OLG München, Beschl. v. 12.09.2017 – 31 Wx 275/17:
„1. Die erstrebte Aufnahme von Grundstücksdaten eines im Ausland belegenen Grundstücks (hier: Österreich) in ein ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, das die Erbfolge nach deutschem Recht bezeugt, kann nicht im Wege eines Berichtigungsverfahrens erreicht werden.
- Bestimmt sich die materielle Erbfolge nach deutschem Recht, ist für eine informatorische Aufnahme eines Zusatzes betreffend eine im Nachlass befindliche, im Ausland belegene Immobilie (hier: Österreich) im Europäischen Nachlasszeugnis zum Zwecke der Umschreibung des Grundbuchs nach ausländischem Recht von vornherein kein Raum.“
OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.04.2017 – 15 W 299/17:
„Das deutsche Erbrecht unterliegt dem Grundsatz der Universalsukzession und lässt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände (hier: eines in Tschechien belegenen Grundstücks) im Europäischen Nachlasszeugnis daher – auch in lediglich informatorischer Weise – nicht zu.“
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.11.2016 – 2 W 85/16:
„1. Nach Erwägungsgrund Nr. 23 der EuErbVO ist bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.
- Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Erblasser gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO konkludent mit den Bestimmungen seines Testamentes eine Rechtswahl hinsichtlich des deutschen Rechts vorgenommen hat, würde ein deutsches Nachlassgericht nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 EuErbVO zuständig, die vorliegend nicht erfüllt sind, da die beiden Kinder des Erblassers die Unzuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts eingewandt haben.
- Der Erbscheinsantrag ist jedoch nicht zurückzuweisen, weil sich gemäß Art. 15 EuErbVO das Gericht eines Mitgliedstaates, das in einer Erbschaftssache angerufen wird, für die es nicht zuständig ist, von Amts wegen für unzuständig zu erklären hat.“
Zu einer Rechtsprechungsübersicht siehe auch den Aufsatz von Wagner in NJW 2017, 3755 ff. sowie den Beitrag von Roth in NJW-Spezial 2022, 39.
(Letzte Aktualisierung: 05.09.2022)
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