Nachlasspflegschaft
Die Nachlasspflegschaft ist gemäß § 1960 BGB ein Sicherungsmittel des Nachlasses, wenn etwa der Erbe unbekannt ist. Der Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt und kann für verschiedene Bereiche (Erbenermittlung, Sicherung des Nachlasses) bestimmt werden.
(Letzte Aktualisierung: 20.11.2017)