Nachlassverzeichnis
Darunter versteht man eine Auflistung von Nachlassgegenständen. Siehe auch § 2314 BGB sowie den Beitrag von Roth in NJW-Spezial 2020, 263 zum Beschluss des OLG Hamm v. 16.03.2020 – I-5 W 19/20 [unvollständiges notarielles Verzeichnis ohne pflichtteilsergänzungsrelevante Zuwendungen des Erblassers, die über einen Zehn-Jahres-Zeitraum hinausgehen].
BGH Urteil v. 20.05.2020 – IV ZR 193/19 [Ergänzung und Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses]:
„Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist (hier: verweigerte Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut).“
Beachten Sie auch den Beitrag von Keim in NJW 2020, 2996 ff. [„Aktuelles zum notariellen Nachlassverzeichnis“]
(Letzte Aktualisierung: 27.10.2020)
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