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Erbrecht

Testament (ordentliches)

Das Gesetz kennt zwei Formen des ordentlichen Testaments. Nach § 2231 BGB kann ein Testament in ordentlicher Form entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung errichtet werden. Das Testament zur Niederschrift eines Notars (§ 2231 Nr. 1 BGB) wird auch öffentliches Testament genannt.

Zu beachten ist, dass das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet werden kann, wenn der Erblasser minderjährig ist (§ 2233 Abs. 1 BGB).

Nach § 2232 BGB gilt: Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

(Letzte Aktualisierung: 22.12.2015)

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