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Erbrecht

Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB)

Eine Testamentsvollstreckung schafft die Möglichkeit, den Erblasserwillen über dessen Tod hinaus zu wahren. Die gesetzlichen Grundlagen zur Testamentsvollstreckung finden sich im Wesentlichen in §§ 2197 ff. BGB.

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, § 2197 Abs. 1 BGB. Nach § 2197 Abs. 2 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. Auch kann der Erblasser die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen, § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach § 2199 Abs. 1 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. Auch kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen, § 2199 Abs. 2 BGB.

Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen, § 2200 Abs. 1 BGB. Nach § 2200 Abs. 2 BGB soll das Nachlassgericht vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 BGB (externer Link) zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat, § 2201 BGB.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt, § 2202 Abs. 1 BGB. Die Annahme sowie die Ablehnung des Antrags erfolgt nach § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden, § 2202 Abs. 2 S. 2, 1. Halbsatz BGB.

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Nach § 2204 Abs. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042-2057a BGB zu bewirken.

Nach § 2205 S. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten. Er ist hierzu insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen, § 2205 S. 2 BGB. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen (§ 2205 S. 3 BGB). In diesem Zusammenhang hat das OLG München entschieden: Nur wenn alle Erben sowie etwaige Nacherben zustimmen, dass der Testamentsvollstrecker über ein Nachlassobjekt unentgeltlich verfügen darf, ist die Verfügung auch dann wirksam, wenn dies gegen eine anderslautende Erblasseranordnung verstößt (OLG München, Beschl. v. 07.11.2017 – 34 Wx 321/17, NJW-Spezial 2018, 7). Zu beachten ist weiterhin, dass die Rechtsprechung zu § 2205 S. 3 BGB nicht nur vollständig unentgeltliche Verfügungen als grundsätzlich unwirksam ansieht, sondern dies vielmehr auch bei teilweise unentgeltlichen Verfügungen annimmt. Das kann für eine Haftung des Testamentsvollstreckers (§ 2219 BGB) von Bedeutung sein.

Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist, § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist (§ 2206 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen, § 2206 Abs. 2 BGB.

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, § 2207 S. 1 BGB. Allerdings ist der Testamentsvollstrecker auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 S. 3 BGB berechtigt (§ 2207 S. 2 BGB)

OLG Hamburg, Beschl. v. 28.08.2019 – 2 W 66/19 [Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Übermaßentnahmen auf seine Vergütung]

OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2018 – 2 Wx 275/17:

„Errichtet der Erblasser im Anschluss an die notarielle Beurkundung einer letztwilligen Verfügung handschriftlich ein Testament, in welchem der Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird, führt dies nicht zur Formunwirksamkeit des privatschriftlichen Testaments. Insoweit liegt auch kein zur Unwirksamkeit führender Umgehungstatbestand vor.“

OLG Saarbrücken Beschl. v. 30.01.2018 – 5 W 95/17:

„1. Ein Testamentsvollstrecker, der gemäß § 2227 BGB aus seinem Amte entlassen wurde, hat selbst nach Wegfall des Entlassungsgrundes keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in sein früheres Amt.

  1. Das ´Wiedereinsetzungsgesuch´ des früheren Testamentsvollstreckers kann ein Ersuchen nach § 2200 BGB enthalten, dem das Nachlassgericht aber nur entsprechen darf, wenn keine Umstände mehr vorliegen, die gegen die Ernennung sprechen.“

Zu den Möglichkeiten zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung siehe auch den Beitrag von Roth in NJW-Spezial 2020, 423.

Zum Rechtsschutz gegen pflichtwidrig handelnde Testamentsvollstrecker siehe den Aufsatz von Strobel in NJW 2020, 3745 ff.

(Letzte Aktualisierung: 07.01.2021)

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