Testierfähigkeit
Unter der Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben (Palandt/Weidlich, BGB, Komm., 82. Aufl. 2023, § 2229, Rn. 1).
Nach § 2229 Abs. 1 BGB kann ein Minderjähriger ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Im Übrigen bedarf der Minderjährige zu Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 2229 Abs. 2 BGB).
Minderjährige unter 16 Jahren sind kraft gesetzlicher Regelung testierunfähig; für solche Minderjährige kann auch nicht ihr gesetzlicher Vertreter testieren (§ 2064 BGB).
OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2019 – 10 W 143/17:
„1. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers besteht kein Anlass, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger auswerten könnte, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen sind. Es darf zwar nur ausnahmsweise von der Einholung eines Gutachtens abgesehen werden. Das ist jedenfalls aber dann der Fall, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die von ihm festgestellten Tatsachen reichen auch bei Beauftragung eines Sachverständigen nicht aus, um sichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit des Erblassers zuzulassen. 2. Der Wirksamkeit eines Testaments steht nicht entgegen, dass der vorgesehene Erbe die Errichtung des Testaments maßgeblich veranlasst hat. Ein Notar hat gemäß § 17 BeurkG den Willen des Erblassers zu erforschen und muss sich bei der Beurkundung davon überzeugen, dass der von dem Dritten vorgetragene Wille mit den eigenen Vorstellungen des Erblassers übereinstimmt und sich dies von dem Erblasser persönlich bestätigen lassen. 3. Stellt sich nachträglich bei der Beurkundung heraus, dass der Erblassers seinen Namen nicht schreiben kann, dann muss ein zweiter Notar hinzugezogen und in dessen Gegenwart dem schreibunfähigen Erblasser die Niederschrift erneut vorgelesen werden.“
Siehe auch OLG Hamburg, Beschl. v. 22.02.2018 – 2 W 63/17, NJW-Spezial 2018, 744:
„a) Testierunfähig ist – verkürzt ausgedrückt -, wer nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritte zu handeln (ständige Rechtsprechung, Nachweise etwa bei OLG München, FGPrax 2007, 274, 276). Das Nachlassgericht und der von diesem angeleitete Sachverständige sind vom zutreffenden Begriff der Testierfähigkeit/Testierunfähigkeit ausgegangen und haben auch das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht verkannt. Auf die allgemeinen Ausführungen des Nachlassgerichts kann verwiesen werden (vgl. auch statt aller Herzog, ZErb 2016, 34, 38 mit zahlreichen Nachweisen in Fn 62).
- b) Zutreffend sind das Nachlassgericht und der Sachverständige weiter davon ausgegangen, dass eine geistige Erkrankung der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nicht entgegensteht, wenn diese von der Erkrankung unbeeinflusst ist und dass es letztlich um die Feststellung geht, ob die letztwillige Verfügung frei von krankheitsbedingten Störungen zustande gekommen ist (Herzog, ZErb 2016, 34, 38, Nw. in Fn. 69; BayObLG FamRZ 2002,1066). Die Feststellung der Testierunfähigkeit verlangt nicht nur den Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, sondern darüber hinaus die konkrete Feststellung, dass diese Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers hatte. Nach ganz allgemeiner Ansicht ist zwar ein medizinischer Befund notwendige Voraussetzung. Er allein genügt jedoch nicht zur Feststellung der Testierunfähigkeit.
- c) Vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahmeprinzips entspricht es der herrschenden Meinung, dass die Beweisaufnahme zur Testierunfähigkeit in einem ersten Schritt an der Feststellung auffälliger Verhaltensweisen des Erblassers anzusetzen hat. Die Begutachtung der Testierfähigkeit setzt voraus, dass der zu begutachtende Sachverhalt – die sogenannten Anknüpfungstatsachen – vom Gericht selbst ermittelt wird. Das Gericht hat die Anknüpfungstatsachen selbst festzustellen und dem Sachverständigen als Grundlage seiner gutachterlichen Äußerung vorzugeben (BayObLG, FamRZ 2002, 1066, 1068, OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 870, 871; vgl. auch die Darstellung bei Frieser/Potthast, ErbR 2017, 114, 119 ff, 122). Dementsprechend ist das Nachlassgericht vorgegangen.
Notwendiger Gegenstand der Ermittlungen sind die Auswirkungen des medizinischen Befundes auf die Symptom- und Verhaltensebene beim Erblasser. Durch Gericht und Sachverständigen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die festgestellten Zustände und Krankheiten die Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Erblassers im konkreten Fall ausgeschlossen haben. Zu prüfen sind dabei die Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen, auf Persönlichkeit und Wertegefühl, wobei sich die Beeinträchtigungen auf den für das Testat relevanten Sachverhalt erstrecken müssen. Von Bedeutung sind insbesondere die Fähigkeit, bestimmte Sachverhalte aufzufassen und zu verstehen, Informationen rational und emotional zu verarbeiten, den Sachverhalt angemessen zu bewerten und sodann auf dieser Grundlage den eigenen Willen zu bestimmen, zu äußern und danach zu handeln. Sodann geht es um die Fähigkeit, sich ein Urteil über mehrere Alternativen zu bilden und frei zwischen diesen zu entscheiden.
In Bezug auf Demenzen hat Cording (ZEV 2010, 115, 116) ausdrücklich und zutreffend hervorgehoben: Wenn verbreitet angenommen werde, dass nur ab einer mindestens mittelschweren Demenzen Testierunfähigkeit anzunehmen sei, dann aber stets, so handele es sich um ein Missverständnis. Das könne zwar als grobe Faustregel gelten, besage aber nichts über die tatsächlichen maßgeblichen Verhältnisse. Es komme eben nicht auf die auf die Diagnose bezogenen allgemeinen Schweregrade an, sondern letztlich immer auf die individuelle Psychopathologie in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft (sogenannte Beurteilungsebene).
Auch das BayObLG hat hervorgehoben, dass es auf die konkreten Verhaltensweisen des Erblassers für die Beurteilung der Testierfähigkeit mehr ankommt als auf den genauen hirnorganischen Befund (FamRZ 2002, 1066, 1068; vgl auch OLG München, FGPrax 2007, 274, 276).
- d) Bei chronischen bzw. chronisch-progredienten Störungen – wie dem dementiellen Syndrom – richtet sich die Beurteilung der Testierunfähigkeit nach den im fraglichen Zeitraum vorhandenen Dauerveränderungen (insbesondere der Urteilsfähigkeit), die von den sich gegebenenfalls überlagernden Zusatzsymptomen abzugrenzen sind (Cording, ZEV 2010, 115, 120).
Nicht zu verkennen ist, dass demzufolge die sogenannte retrograde Extrapolation als besonders schwierig zu gelten hat. Gleichwohl ist es einem Sachverständigen möglich, den Zustand zum relevanten Zeitpunkt (Testamentserrichtung) anhand von davor und danach dokumentierten Befunden bzw. Verhaltensbeobachtungen interpolierend zu erschließen, zwar nicht im Sinne einer mathematischen, wohl aber im Sinne einer logischen Interpolation (Cording, ZEV 2010, 115, 120).
Dabei ist zwischen drei Verlaufstypen zu unterscheiden: Kurz dauernde oder fluktuierende psychische Störungen, länger anhaltende, aber typischerweise spontan oder unter Therapie abklingende Erkrankungen und chronische bzw. chronisch-progrediente Störungen, wozu dementielle Syndrome gehören. In ganz klaren Fällen eines belegten langsam-stetig-progredienten Verlaufs (z.B. charakteristische Demenz vom Alzheimertyp) kann im Einzelfall mit hinreichender Sicherheit auf einen Zeitpunkt extrapoliert werden, der Tage bis einige Wochen vor dem Beginn des dokumentierten Krankheitsabschnitts liegt.
Nach der überzeugenden Darstellung von Cording (a.a.O.) ist es möglich, den Zustand zum relevanten Zeitpunkt (Testamentserrichtung) aus davor und danach dokumentierten Befunden bzw. Verhaltensbeobachtungen abzuleiten, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
– Für mindestens einen Zeitpunkt vor und mindestens einen Zeitpunkt nach der fraglichen Testamentserrichtung müssen krankheitswertige Zustände belegt sein, bei denen die Voraussetzungen für eine freie Willensbildung nicht mehr gegeben waren.
– Und der Verlauf der zugrundeliegenden Krankheit muss im individuell zu begutachtenden Fall jedenfalls in diesem Krankheitsabschnitt konstant oder progredient gewesen sein, wobei eventuelle Schwankungen unerheblich sind, solange sie nicht die Schwelle rechtserheblicher Besserungen überschreiten.
Beide Elemente ließen sich hier ermitteln, jedenfalls durch den Vorfall am 26.12.2013 (Polizeibericht Ast 4, Bl.113 d.A.) und am 17.2.2014 (Auftreten bei der Rechtspflegerin W. (Bl.3 d.A., Sonderband Bl.46, 47), am 25.3.2014 (Polizeibericht Ast5, Bl.114 d.A.) und 6.4.2013 (Einlieferung ins Krankenhaus nach Auffinden in hilfloser Lage an Bushaltestelle) sowie durch den Befundbericht des UKE und Bericht des A… für die Zeit ab Anfang April.“
Siehe auch den Aufsatz von H. Grziwotz/M. Grziwotz in NJW 2023, 2377 ff. [„Freier Testierwille im Alter, bei Krankheit und bei Willensschwäche“].
(Letzte Aktualisierung: 21.08.2023)
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