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Erbrecht

Umgangsrecht (Großeltern)

Der BGH hat in einem Urteil vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16 – entschieden, dass den Großeltern kein Umgangsrecht mit dem Enkelkind zusteht, wenn zwischen den Großeltern und den Eltern so erheblicher Streit besteht, dass das Kind bei einem Umgang mit den Großeltern in einen Loyalitätskonflikt geraten würde.

Was lag dem Fall zu Grunde?

Die Großeltern begehren Umgang mit ihren beiden Enkeln. Die Kinder wachsen bei ihren leiblichen Eltern auf. Der Kontakt zwischen den Großeltern und den Kindern war anfangs regelmäßig. Nach einem Kontaktabbruch wurde dieser später wieder aufgenommen. Hintergrund dessen war unter anderem eine Vereinbarung zwischen den Eltern und den Großeltern mit folgendem Inhalt: Die Großeltern verpflichteten sich, den Eltern ein zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt wurde ihnen hinsichtlich der Kinder ein Umgangsrecht eingeräumt. Das Darlehen sollte sofort zur Rückzahlung fällig sein, wenn durch die Eltern das Umgangsrecht nicht mehr gewährt würde.

Die Großeltern erhoben Bedenken gegen die Erziehung der Kinder und verfassten ein Schreiben an das Jugendamt, weshalb die Eltern den Umgang ihrer Kinder mit den Großeltern erneut ablehnten.

Daraufhin stellten die Großeltern einen Antrag auf Umgang, der in allen Instanzen zurückgewiesen worden ist.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Umgang der Großeltern mit dem Enkelkind nicht dessen Wohl diene, wenn die den Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.

(Letzte Aktualisierung: 11.12.2017)