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Erbrecht

Verwaltung des Nachlasses

Siehe hierzu vor allem § 2038 BGB:

„(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.“

Siehe auch BGH, Urt. v. 07.10.2020 – IV ZR 69/20:

„Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB Anwendung.“

Damit bejaht der BGH eine Inanspruchnahme eines Miterben durch einen anderen Erben nach den Regeln der §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag, abgekürzt GoA).

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Nachlass.

(Letzte Aktualisierung: 26.11.2020)

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Pia Roggendorff-Jentsch
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