Adoption / Annahme als Kind
Die Adoption, in Deutschland als Annahme des Kindes bezeichnet, begründet ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Annehmenden und dem Kind, ohne dass diese biologisch voneinander abstammen. Es muss unterschieden werden zwischen der Annahme Minderjähriger und der Annahme Volljähriger, die unterschiedliche Wirkungen in Bezug auf die leibliche Familie.
BVerfG, Beschl. v. 26.03.2019 – 1 BvR 673/17:
„1. Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.
2. Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen.
3. Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 <6>).
4. Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern.
5. Auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung kommen gesetzliche Typisierungen in Betracht, etwa wenn eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen. Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.“
OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 28.02.2019 – 1 UF 71/18:
„Die genetische Mutter kann ihr fremdausgetragenes Kind bereits dann adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl dient. Die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft stellt keine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung dar, so dass spätere Adoptionen nicht dem strengeren Maßstab der Erforderlichkeit nach § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegen.“
OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2019 – 17 UF 25/18:
„1. Waren an einem gerichtlichen Verfahren in Pakistan nur die Vertragsparteien eines Adoptionsvertrages beteiligt und keine öffentliche oder private Stelle, zu deren Aufgaben die Prüfung und Wahrung des Kindeswohls gehört, ist nicht davon auszugehen, dass „die Annahme als Kind … auf einer ausländischen Entscheidung … beruht“ (§ 1 AdWirkG).
2. Eine Anerkennung kann nicht erfolgen, wenn ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, weil vor der Adoptionsentscheidung überhaupt keine Elterneignungsprüfung stattgefunden hat.
3. Die Annahme eines Minderjährigen durch Vertrag ist nach deutschem Recht nicht möglich.“
Siehe auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.11.2018 – 11 UF 116/18 zur Abgrenzung zwischen der Aufhebung und der Nichtigkeitsfeststellung einer Adoption wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Annehmenden.
(Letzte Aktualisierung: 11.06.2019)