Altersvorsorgeunterhalt
Sobald zwischen Eheleuten ein Scheidungsverfahren anhängig ist, partizipieren beide nicht mehr an der Altersvorsorge des jeweils anderen. Um einem bedürftigen Ehegatten dennoch die Möglichkeit einer Altersvorsorge zu geben, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Altersvorsorgeunterhalt – zusätzlich zum so genannten Elementarunterhalt – vor. Dem Berechtigten steht Altersvorsorgeunterhalt sowohl vor der Scheidung (§ 1361 Abs. 1 BGB) als auch nach der Scheidung (§ 1578 Abs. 3 BGB) in Höhe der Kosten für eine angemessene Altersvorsorge zu.
Der Altersvorsorgeunterhalt ist seinem Zweck entsprechend einzusetzen und kann also nicht für den täglichen Bedarf verwendet werden. Bei der Wahl der Anlageform kann der Unterhaltsempfänger jedoch eigenverantwortlich wählen, so zuletzt auch OLG Stuttgart v. 15.02.2018 – 11 UF 229/17. Eine Verpflichtung, den Unterhalt zur Aufstockung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, besteht nicht. Die Anlage muss ihrer Struktur und Gestaltung nach der Alterssicherung dienen.
(Letzte Aktualisierung: 11.02.2019)