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Familienrecht

Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte am Tag der Eheschließung nach Abzug der Verbindlichkeiten in die Ehe einbringt (§ 1374 BGB).

Bei der Berechnung des Anfangsvermögens werden Schulden als Passiva berücksichtigt. Das Anfangsvermögen kann seit der Reform des Güterrechts zum 01.09.2009 geringer als 0,00 Euro und damit negativ sein.

Auch Schenkungen und Erbschaften werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Das Anfangsvermögen ist nach der Ermittlung noch zu indexieren. Mit der Indexierung wird der über die Jahre entstandene Kaufkraftschwund ausgeglichen.

(Letzte Aktualisierung: 09.03.2020)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: wittenberg@etl-rechtsanwaelte.de


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