Anhörung des Kindes
In Verfahren über die elterliche Sorge für ein Kind, den Aufenthalt, den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, die Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft hat das zuständige Gericht das betreffende Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, § 159 Abs. 1 FamFG. Hat es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist es dann persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder eine Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist, § 159 Abs. 2 FamFG.
Sprechen schwerwiegende Gründe gegen eine Anhörung, kann in jedem Alter davon abgesehen werden, § 159 Abs. 3 FamFG. Unterbleibt eine Kindesanhörung zu Unrecht, so begründet diese Unterlassung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der die Aufhebung eines ergangenen Beschlusses und die Zurückverweisung und Neuverhandlung der Angelegenheit rechtfertigt.
Ab welchem Alter eine Kindesanhörung zu erfolgen hat, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Das OLG Saarbrücken hat hierzu entschieden, dass diese regelmäßig ab einem Alter von drei Jahren durchgeführt werden soll, OLG Saarbrücken, Beschl. v. 05.01.2018 – 9 UF 54/17.
Die Anhörung erfolgt regelmäßig in einem dafür vorgesehenen kindgerecht eingerichtetem Zimmer im Gericht oder auch im Büro des Richters. Anwesend sind das oder die Kinder, der oder die Richterin sowie der bestellte Verfahrensbeistand.
(Letzte Aktualisierung: 29.08.2018)