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Familienrecht

Auskunftspflicht (Unterhaltsanspruch / Unterhaltspflicht)

Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches notwendig ist, § 1605 BGB. Dies gilt auch für getrennt lebende Ehegatten, §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB und für geschiedene Ehegatten, §§ 1605, 1580 BGB.

Dabei ist die Auskunft als geordnete Zusammenstellung aller Einkünfte zu erbringen. Die vielfach festzustellende Übersendung von Belegen genügt dieser Verpflichtung nicht.

Haben Sie Fragen zur Auskunftspflicht oder sind Sie zur Auskunft aufgefordert worden? Wir stehen Ihnen gerne bundesweit zur Verfügung.

(Letzte Aktualisierung: 08.02.2016)