Ehegattenunterhalt
Ehegatten schulden einander Unterhalt. Dieser wird bereits während der Zeit der Ehe in Form von Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB geschuldet, nach der Trennung in Form von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB und nach der Scheidung in Form von nachehelichen Unterhaltes gemäß §§ 1570 bis 1576 BGB.
Dabei handelt es sich juristisch um jeweils unterschiedliche Unterhaltsansprüche, welche vielfältig und nach verscheiden Unterhaltstatbeständen ausgestaltet sind.
Siehe auch OLG Koblenz, Beschl. v. 13.4.2016 – 13 UF 16/16, u. a. veröffentlicht in NJW-RR 2016, 740:
„Freiwillige Leistungen Dritter mindern zwar nicht den Ehegattenunterhaltsbedarf, im Rahmen der zur Wahrung der Belange der gemeinsamen Kinder erforderlichen Billigkeitsabwägung nach § 1579 BGB sind die gleichwohl zu berücksichtigen.“
(Letzte Aktualisierung: 02.01.2017)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de