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Familienrecht

Einbenennung

Siehe dazu § 1618 BGB:

„Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.“

Beachte auch OLG Frankfurt a. M., Besch. v. 18.12.2019 – 1 UF 140/19:

„Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sog. Einbenennung ´erforderlich` ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist für die Ersetzung nicht erforderlich.“

Achtung: Das OLG hat im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2005 die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

(Letzte Aktualisierung: 09.01.2020)

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Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

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