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Familienrecht

Endvermögen

Das Endvermögen ist das Vermögen, das jedem Ehegatten bei der Beendigung des Güterstandes nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört (§ 1375 BGB), es sind alle finanziellen Positionen zu berücksichtigen die vorhanden sind. Hausratsgegenstände gehören hierzu nicht.

Dazu gehören zum Beispiel Bankkonten, Immobilien, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Firmen oder Unternehmen, Mietkaution, andere Forderungen / Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen (zum Beispiel Rückzahlungen an das Finanzamt).

Der Güterstand kann enden durch Tod eines Ehegatten, den Abschluss eines Ehevertrages, durch gerichtlichen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder durch Scheidung der Ehe.

Für den Fall der Scheidung der Ehe wird nach § 1384 BGB als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bei Gericht bestimmt.

(Letzte Aktualisierung: 20.03.2020)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: wittenberg@etl-rechtsanwaelte.de


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