Familiengericht
Unter einem Familiengericht versteht man nach § 23b GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) eine Abteilung des Amtsgerichts, welche für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist.
(Letzte Aktualisierung: 03.03.2014)
Unter einem Familiengericht versteht man nach § 23b GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) eine Abteilung des Amtsgerichts, welche für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist.
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