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Familienrecht

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch wurde vom BGH als selbstständiges Rechtsinstitut entwickelt. Es verfolgt den Zweck, Leistungen der Eltern an die Kinder gerecht zu verteilen. Zudem dient er der Vermeidung grober Unbilligkeiten.

Anwendung findet der familienrechtliche Ausgleich, wenn Leistungen durch ein Elternteil in Erfüllung einer Verpflichtung zum Kindesunterhalt des anderen Elternteils erbracht werden oder im Falle einer gerechteren Verteilung des staatlichen Kindergeldes an beide Elternteile.

Siehe auch BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – XII ZB 116/16:

„Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 45/15 – FamRZ 2016, 1053 Rn. 11 mwN).“

(Letzte Aktualisierung: 06.10.2017)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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