Getrenntleben
Das Getrenntleben der Ehegatten ist eine Grundvoraussetzung für die Scheidung. Die Ehegatten leben gemäß § 1567 BGB getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.06.2019 – 9 UF 49/19):
„Nach § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (mindestens) ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist primär ie wechselseitige innere Bindung der Ehegatten zu verstehen. Die häusliche Gemeinschaft umschreibt dagegen die äußere Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnstätte. Die häusliche Gemeinschaft bezeichnet nur einen äußeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft. Allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft ergibt sich ein Getrenntleben der Ehegatten daher noch nicht. Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann vielmehr auch dann bestehen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten, z.B. wegen unterschiedlicher Arbeitsorte oder weil ein Ehegatte einen nahen Angehörigen in dessen Umfeld pflegt (Maurer, FamRZ 2016, 1220). Will ein Ehegatte dennoch die Trennung im Sinne von § 1567 BGB herbeiführen, so bedarf es hierzu einer entsprechenden Äußerung oder eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, das unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen (BGH, FamRZ 2016, 1142; BGH, FamRZ 1989, 479 f.; vgl. auch BSG FamRZ 2010, 973).“
(Letzte Aktualisierung: 27.11.2017)