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Familienrecht

Gewaltschutz

Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) sieht vor, dass das Gericht Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen anordnen kann, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt. Zu den Anordnungsmaßnahmen gehören u.a. das Verbot, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen und Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.

(Letzte Aktualisierung: 03.01.2018)

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