Hausrat
Unter dem Begriff Hausrat (auch Haushaltsgegenstände) werden alle Dinge zusammengefasst, die für eine gemeinsame Haushaltsführung der Eheleute mit den Kindern einschließlich deren Freizeitgestaltung und Urlaubsfahrten genutzt werden bzw. wurden, unabhängig davon, wer diese gekauft hat.
Nicht zum Hausrat zählen Gegenstände, die ausschließlich als Kapitalanlage angeschafft wurden oder für den Beruf eines Ehegatten oder zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, wie z. B. Schmuck, Kleidung, Gegenständen eines persönlichen Hobbys und Andenken.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.2.2016 – 16 UF 195/15 – Rn. 30, juris):
„Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die für die gesamte Lebensführung der Familie bestimmt sind und daher nicht dem persönlichen Gebrauch nur eines Gatten dienen. Ein Pkw gehört dann zum Hausrat, wenn er kraft gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten ganz oder überwiegend dem ehelichen und familiären Zusammenleben dient (BGH FamRZ 1991, 43, 49), Gibt es in einer Familie nur einen Pkw, liegt die Zuordnung zum Haushalt nahe (Brudermüller FamRZ 2006, 1157, 1161; Düsseldorf MDR 2007, 663). Allein der Umstand, dass ein Ehegatte einen Haushaltsgegenstand gekauft hat, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus.“
Siehe auch den Beitrag von Schramm in NJW-Spezial 2022, 132 [„Ausgleichszahlung für Haushaltsgegenstände“].
(Letzte Aktualisierung: 30.03.2022)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de