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Familienrecht

Hund (Haushaltsgegenstand)

Siehe dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.04.2019 – 18 UF 57/19:

„Der Senat hat in der von den Beteiligten zitierten Entscheidung vom 7.4.2014 (FamRZ 2014, 1300) bereits im Fall der Malteserhündin B. grundsätzliche Erwägungen zur Zuweisung eines Ehehundes, seinerzeit allerdings für die Dauer der Trennungszeit, angestellt.

Danach sind auf Tiere wie B. und L. gemäß § 90 a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Somit richtet sich die Zuweisung eines Hundes anlässlich des Getrenntlebens nach § 1361a BGB und anlässlich der Scheidung -wie mittlerweile hier- nach § 1568b Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann nur die Überlassung von im Miteigentum stehenden Gegenständen verlangt werden, so dass das Familiengericht – soweit nicht die Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB eingreift – über das Eigentum als Vorfrage von Amts wegen entscheiden muss (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 78. Aufl., § 1568b Ziff. 4). Dabei sollen vor der Heirat für den künftig gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände nach der Eheschließung nur dann gemeinsames Eigentum der Ehegatten werden, wenn die Änderung der Eigentumsverhältnisse ihrem Willen entspricht.“

(Letzte Aktualisierung: 15.10.2019)

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