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Familienrecht

Karrieresprung (Unterhaltsrecht)

Siehe hierzu etwa OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.06.2019 – 9 UF 49/19:

„Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedarfsbemessung im Rahmen des Trennungsunterhalts sind die jeweils aktuell waltenden Verhältnisse. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB – und damit auch der Maßstab des Trennungsunterhaltes aus § 1361 BGB – werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt werden, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten (BGH FamRZ 2012, 281).

Nacheheliche Einkommensverbesserungen werden aber nur dann bedarfssteigernd erfasst, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte (BGH FamRZ 1987, 459). Etwas anderes gilt also dann, wenn die neuen Umstände auf Veränderungen nach der Trennung beruhen, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (BGH FamRZ 2009, 411; OLG Hamm FamRZ 2018, 259 m.w.N.). Bei einem sog. Karrieresprung ist das erhöhte Einkommen nicht mehr eheprägend (BGH FamRZ 2016, 199), weil bei Einkommenssteigerungen aufgrund Karrieresprungs der Ehegatte nicht bessergestellt werden soll, als er während der Zeit des intakten Zusammenlebens stand und aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Trennung stehen würde. Zur Bewertung, ob ein solcher Karrieresprung im Rahmen des nachehelichen Unterhalts vorliegt, wird bei Einkommensentwicklungen nach Rechtskraft der Ehescheidung darauf abgehoben, ob sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (BGH FamRZ 2006, 683) und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt hat (BGH FamRZ 1987, 459).

Diese zum nachehelichen Unterhalt entwickelten Grundsätze wendet der BGH bereits für die Dauer des Getrenntlebens an. Auch beim Trennungsunterhalt ist eine Einkommensentwicklung nur beachtlich, wenn diese aus der Sicht zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung geprägt hatte. Ein Karrieresprung ist also anzunehmen, wenn nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung das Einkommen eines oder beider Ehegatten bis zur Scheidung eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen hat, die somit für die Bestimmung des Trennungsunterhaltes nach § 1361 BGB außer Betracht bleiben muss (BGH FamRZ 1992, 1045; Clausius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. Stand 2019, § 1578 BGB Rn. 44).

Die Darlegungs- und Beweislast für ein erhöhtes Einkommen i.S.e. Karrieresprungs trägt zunächst der Antragsgegner als Unterhaltspflichtiger (allgemein dazu OLG Düsseldorf vom 2. März 2015 – 7 UF 224 /14). Steht aber – wie hier – das Vorliegen eines deutlich und ungewöhnlich erhöhten Einkommens fest, so trägt der Unterhaltsgläubiger (hier die Antragstellerin) die weitere Darlegungs-/Beweislast. Er trägt dann insbesondere die Beweislast dafür, dass die neuen Verhältnisse trotzdem noch Ausdruck der früheren ehelichen Lebensverhältnisse sind, also in welcher Weise die Änderungen bereits künftig erwartet waren und die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe bereits mitgeprägt haben (Clausius a.a.O. Rn. 114).“

(Letzte Aktualisierung: 15.10.2019)

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