Kaufkraftbereinigung (Unterhaltsrecht)
Um dem abweichenden Preisniveau der jeweiligen Länder innerhalb der EU gerecht zu werden, kann ein in Deutschland wohnhafter Unterhaltsberechtigter nur Unterhaltsleistungen beanspruchen, welche dem Lebensbedarf am Wohnort des Verpflichteten entsprechen.
Deshalb ist es angemessen, eine Umrechnung derart vorzunehmen, dass das Einkommen des Verpflichteten hinsichtlich der Kaufkraft verhältnismäßig bereinigt wird und erst danach der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten nach der sich so ergebenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH, Beschl. v. 09.07.2014 – XII ZB 661/12):
„Bei der Berechnung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchers der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ heranziehen.“
(Letzte Aktualisierung: 29.04.2016)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de