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Familienrecht

Mindestunterhalt

nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist in § 1612a BGB ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vorgesehen. Die Höhe von diesem Mindestunterhalt ist genau definiert. Der Mindestunterhalt ist der Betrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er richtet sich nach dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Sinne des Steuerrechts gemäß § 32 Abs. 6 EStG.

Zudem erfolgt eine Einteilung in Altersstufen. Die Stufe 1 betrifft die 0-5-jährigen. Hier beläuft sich der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2025 auf 482,00 Euro. In der nächsten Altersstufe (6-11 Jahre) liegt der Mindestunterhalt bei 554,00 Euro und in Stufe 3 (12-17 Jahre) bei 649,00 Euro. Die Stufe 4 betrifft Kinder ab 18 Jahre, wo der Mindestunterhalt bei 693,00 Euro liegt.

Nach Anrechnung des hälftigen staatlichen Kindergeldes bei minderjährigen Kindern von 125,00 EUR und volles staatliches Kindergeld bei volljährigen Kindern von 250,00 EUR errechnet sich der jeweilige Zahlbetrag.

Erreicht das Kind eine höhere Altersstufe, gilt der dadurch erhöhte Bedarf schon ab dem Beginn des fraglichen Monats.

Ist der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage den Kindesunterhalt aufzubringen, besteht die Möglichkeit für minderjährige Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen, der dem Mindestunterhalt entspricht. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

(Letzte Aktualisierung: 06.12.2024)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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