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Familienrecht

Nutzungsentschädigung (Ehewohnung)

Grundlage für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung im angesprochenen Sinne bildet § 1361b Abs. 3 BGB. Die Norm lautet:

„Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.“

Siehe auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.01.2019 – 20 UF 141/18, NJW 2019, 1619 m. Anm. Erbarth, NZFam 2019, 214 ff.:

„Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen.“

(Letzte Aktualisierung: 09.09.2019)

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Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

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