Private Krankenversicherung (Unterhaltsbedarf)
Siehe hierzu OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.02.2020 – 6 UF 237/19:
„Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zum Wegfall der Verpflichtung zur Erstattung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung für die Beschwerdegegnerin ab dem 1. 7. 2019.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer den Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung der Krankenversicherungskosten für Mai und Juni 2019 erstrebt. Nach § 238 Abs. 3 FamFG ist die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung über Unterhalt erst ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags bzw. ab dem Ersten des auf ein Verzichtsverlangen folgenden Monats zulässig. Der Abänderungsantrag wurde erst im August 2019 gestellt. Ein vorgerichtliches Verzichtsverlangen hat der Beschwerdeführer erstmals in der E-Mail vom 14.6.2019 formuliert. Für ein Verzichtsverlangen i.S.d. § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG ist es ausreichend, dass der Unterhaltsverpflichtete zum Ausdruck bringt, dass nur noch geringerer Unterhalt geschuldet sei, und er den Unterhaltsgläubiger auffordert, die Herabsetzung zu akzeptieren ( ). In der e-mail hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass der Beschwerdegegnerin aus seiner Sicht keine Rechte aus dem Unterhaltstitel über Krankenkassenbeiträge mehr zustanden. Das Verlangen nach Rückerstattung dennoch gezahlter Beträge ist als hinreichende Aufforderung zu verstehen, die Herabsetzung zu akzeptieren.
Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit das Amtsgericht den auf die Krankenversicherung entfallenden Unterhalt für Mai und Juni 2019 von 67,07 auf 120,23 erhöht hat. Der Abänderungsantrag der Beschwerdegegnerin war gemäß § 238 Abs. 1 FamFG zulässig. Mit der Verdoppelung des für 2019 zu entrichtenden Beitrags gegenüber dem Beitrag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Unterhaltsverfahren hat sie eine wesentliche Veränderung der der damaligen Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse angeführt. Der Abänderungsantrag war für die beiden Monate auch begründet. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Mahnschreiben vom 12.2.2019 die Voraussetzungen einer auf die Zeit vor der Rechtshängigkeit ihres Abänderungsantrags rückwirkenden Erhöhung des Unterhalts nach § 238 Abs. 3 S. 2 FamFG und § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt. In der Sache ist ihr Abänderungsbegehren begründet, weil der barunterhaltspflichtige Elternteil den Krankenkassenbeitrag in jeweils anfallender Höhe zu tragen hat. Der Anspruch auf eine angemessene Krankenversicherung zählt zum angemessenen Lebensbedarf eines Kindes. Besteht keine beitragsfreie Mitversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 10 SGB V, sind die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherungsbeiträge allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen sind (BGH, Beschluss von 7. 2. 2018, XII ZB 338/17, Rn. 28). Wie noch darzulegen sein wird, ist die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers durch Eintritt der Mitversicherung zwar entfallen. Die Durchbrechung der Rechtskraft des alten Unterhaltsbeschlusses scheitert aber für den Beschwerdeführer für Mai und Juni 2019 an der Zeitschranke des § 238 Abs. 3 FamFG. Solange die Rechtskraft für den Beschwerdeführer noch wirkt, ist die Beschwerdegegnerin ihrerseits nicht gehindert, eine ihr günstige Abänderung zu verlangen.
Der Widerantrag auf Abänderung des Unterhaltstitels hinsichtlich der Krankenversicherungskosten ist für die Zeit ab Juli 2019 zulässig und auch begründet. Der Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin erstreckt sich infolge des Wechsels des Beschwerdeführers in die gesetzliche Krankenversicherung und ihre dadurch nach § 10 SGB V entstandene beitragsfreie Mitversicherung nicht mehr auf die Kosten einer privaten Krankenversicherung.
Der Unterhaltsbedarf eines Kindes umfasst Krankenversicherungsschutz. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss die Kosten einer privaten Krankenversicherung tragen, wenn ein Kind nicht mit einem Elternteil mitversichert ist. Ist es privat versichert und ergibt sich erst danach die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, kann der Barunterhaltsverpflichtete das Kind nach § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen ( ). Das gilt immer, wenn der im Einzelfall vereinbarte Tarif in der privaten Versicherung keine besseren Leistungen vorsieht, als sie die gesetzliche Krankenversicherung bietet (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.6.2016, 13 UF 1/13, Rn. 97 – juris). Die Verweisung ist aber nicht ohne weiteres möglich, wenn die nach § 1610 Abs. 1 BGB maßgebliche Lebensstellung des Kindes zu einem Unterhaltsbedarf führt, der eine private Krankenversicherung mit einem Tarif umfasst, der Leistungen über dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht. Nach bisheriger Rechtsprechung war insoweit darauf abzustellen, ob das Kind schon immer privat versichert war und ob der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst privat versichert ist (OLG Naumburg, Urteil vom 17.8.2006, 4 UF 16/06, Rn. 25 – juris; OLG Koblenz, Urteil 19. 1. 2010, 11 UF 620/09, Rn. 12 – juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.4.2012, 3 UF 279/11 – BeckRS 2012, 14891; BeckOGK BGB Wendtland § 1610, Rn. 66). Ob im Hinblick auf die sich abzeichnende Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abhängigkeit der Lebensstellung des in Ausbildung befindlichen minderjährigen Kindes von beiden Elternteilen (BGH, Beschluss vom 15.2.2017, XII ZB 201/16, Rn. 11; vgl. auch Staudinger/ Klinkhammer (2018), Rn. 262 zu § 1610 BGB), auch künftig noch entscheidend darauf abgestellt werden kann, wie der Barunterhaltspflichtige versichert ist, erscheint als fraglich, kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen. Umfasst der Bedarf Gesundheitsleistungen nach dem Niveau einer privaten Krankenversicherung mit gegenüber der gesetzlichen Versicherung besserem Leistungsspektrum, ist die Verweisung auf eine beitragsfreie Mitversicherung jedenfalls nur möglich, wenn deren Minderleistungen durch eine private Zusatzversicherung kompensiert werden, was im Hinblick auf die nicht eben seltene Bevorzugung von Privatpatienten bei der Terminvergabe aber kaum zu erreichen sein dürfte.
Bei Übertragung der dargelegten Maßstäbe auf den hier in Rede stehenden Fall ergibt sich, dass eine private Krankenversicherung seit dem Wechsel des Beschwerdeführers in die gesetzliche Versicherung nicht mehr zum angemessenen Unterhalt der Beschwerdegegnerin zählt. Ihre Lebensstellung ist dadurch bestimmt, dass nur ein Elternteil privat krankenversichert ist und dass die beiden Halbgeschwister sich mit einer gesetzlichen Krankenversicherung bescheiden müssen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit lange als Privatpatientin behandelt wurde, hat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine ausschlaggebende Bedeutung. Ihre von den Eltern abgeleitete Lebensstellung ist nicht statisch, sondern dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern unterworfen.“
(Letzte Aktualisierung: 25.05.2020)
Unsere Standorte finden Sie hier.