Selbstbehalt
Mit Selbstbehalt bezeichnet man im Unterhaltsrecht den Betrag, der jedem Unterhaltspflichtigen zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts zusteht und verbleiben muss, um nicht selbst zum Sozialfall zu werden (§§ 1581, 1361 und 1603 Abs. 1 BGB). Er ist abhängig von der Art, an wen Unterhalt geschuldet wird.
Es ist bei der Unterhaltspflicht ab 01.01.2020 zu unterscheiden:*
1. Kindesunterhalt bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: Selbstbehalt i.H.v. 1.160,00 EUR
2. Kinder bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: Selbstbehalt i.H.v. 960,00 EUR
3. Andere volljährigen Kinder: Selbstbehalt i.H.v. 1.400,00 EUR
4. Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: Selbstbehalt i.H.v. 1.280,00 EUR
5. Eltern: Selbstbehalt 2.000,00 EUR
*Quelle Pressmitteilung OLG Düsseldorf vom 16.12.2019
Siehe auch BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17, NJW 2020, 243 = NJW-RR 2020, 1 = NJW-Spezial 2020, 100 = MDR 2019, 1451 = FamRZ 2020, 97:
„Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Die Erfahrungs- und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen vorsehen (Fortführung von Senatsurteil vom 17. März 2010 – XII ZR 204/08 -FamRZ 2010, 802).“
(Letzte Aktualisierung: 22.05.2020)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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