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Familienrecht

Sonderbedarf

Sonderbedarf ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB  ein unterhaltsrechtlicher Zusatzbedarf der nicht zum allgemeinen Lebensbedarf gehört. Der Sonderbedarf grenzt sich zum Mehrbedarf ab und liegt immer nur dann vor, wenn dieser  unregelmäßig anfällt, nicht vorhersehbar war und außergewöhnlich hoch ist.

Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Sonderbedarf, welcher zum Beispiel für die Erstausstattung eines Säuglings, die Kommunion und Konfirmation, die Jugendweihe, eine kieferorthopädische Behandlung sowie Kosten in Folge eines Umzugs vorliegen kann, sind immer konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

Für Sonderbedarf haften die Eltern gleichrangig im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit.

(Letzte Aktualisierung: 09.02.2017)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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