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Familienrecht

Unterhaltspflicht

Aus der Verwandtschaft von Personen zueinander wird einzelfallabhängig ein Unterhaltsanspruch begründet. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, bei dem die allgemeinen Vorschriften der §§ 241 ff. BGB durch die familienrechtlichen Regelungen über den Unterhalt modifiziert werden.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB. Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, § 1603 Abs. 1 BGB.

Zur verfestigten Lebensgemeinschaft als Verwirkungsgrund für Unterhalt siehe auch den Aufsatz von Braun in NJW-Spezial 2021, 132.

(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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